A. Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der von dem Beteiligten zu 3) angestellten und im Rotes-Kreuz-Krankenhaus in Kassel beschäftigten sogenannten Gastschwestern und insbesondere über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel.
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