FG München - Urteil vom 17.02.2016
3 K 2395/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 471

Zurechenbarkeit von Umsätzen einer Firma als eigene Umsätze eines Bauunternehmers; Berücksichtigung der durch eine Vollmacht eines Unternehmers legitimierte Entgegennahme von Zahlungen durch eine andere Person

FG München, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 3 K 2395/13

DRsp Nr. 2016/8050

Zurechenbarkeit von Umsätzen einer Firma als eigene Umsätze eines Bauunternehmers; Berücksichtigung der durch eine Vollmacht eines Unternehmers legitimierte Entgegennahme von Zahlungen durch eine andere Person

1. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.2. Allein die durch eine Vollmacht eines Unternehmers legitimierte Entgegennahme von Zahlungen durch eine andere Person reicht nicht dazu aus, diese Person als leistenden Unternehmer anzusehen.

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 28. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 wird aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.;

Gründe

I.

Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers und ob ihm Umsätze einer Firma A GmbH als eigene Umsätze zugerechnet werden können.