BFH - Urteil vom 27.10.2015
VIII R 47/12
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 und 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 80
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4736/07

Zurechnung von Gewinnen eines Neugesellschafters trotz Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns

BFH, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen VIII R 47/12

DRsp Nr. 2016/2875

Zurechnung von Gewinnen eines Neugesellschafters trotz Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns

1. Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen hat. 2. Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen werden der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2012 11 K 4736/07 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit die Verteilung des Gesamthandsgewinns und die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Feststellungsbeteiligten für die Streitjahre 1993 bis 1995 betroffen sind.