BAG - Beschluss vom 04.02.2013
10 AZB 78/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 71
AnwBl 2013, 164
ArbGG 1979 § 5 Nr. 71
BB 2013, 564
DB 2013, 521
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 2140
NZA-RR 2013, 6
NZI 2013, 386
NZI 2013, 7
ZIP 2013, 539
ZInsO 2013, 455
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 398/12
ArbG Wuppertal, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1473/12

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für einen Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der von ihm vertretenen Gesellschaft

BAG, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 10 AZB 78/12

DRsp Nr. 2013/3493

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für einen Rechtsstreit zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der von ihm vertretenen Gesellschaft

Orientierungssätze: 1. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und einer juristischen Person sind nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht berufen. Die Fiktion gilt ebenso für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, solange keine Abberufung erfolgt ist. 2. Sie greift auch, wenn ein Arbeitnehmer zum Vertretungsorgan einer juristischen Person berufen und der Arbeitsvertrag stillschweigend - formlos - um die Funktion als Geschäftsführer ergänzt wird. Der geänderte Arbeitsvertrag ist dann Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Geschäftsführer. 3. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich formal nichts an der Organstellung des Vertretungsorgans. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift bei einer Kündigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2012 - 15 Ta 398/12 - aufgehoben.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 6. August 2012 - 1 Ca 1473/12 - wird zurückgewiesen.