BAG - Urteil vom 26.08.1999
8 AZR 718/98
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 196 zu § 613a BGB
BB 2000, 466
DB 2000, 94
NJW 2000, 1589
NZA 2000, 144
ZIP 2000, 200
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4373/96
LAG Hamm, vom 20.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1687/97

Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

BAG, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 718/98

DRsp Nr. 2000/1089

Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

»1. Ein nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB selbständig übergangsfähiger Betriebsteil setzt voraus, daß innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Das Merkmal des Teilzwecks dient nur zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. 2. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen.«

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die daraus folgende Pflicht zur Beschäftigung.