BAG - Urteil vom 13.05.2015
10 AZR 266/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 154; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 304
ArbRB 2015, 264
BB 2015, 1972
DB 2015, 1968
EzA-SD 2015, 5
NJW 2015, 3326
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 134/12
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 256/10

Rechtsfolgen der drei-jährigen vorbehaltlosen Leistung einer jährlichen Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 266/14

DRsp Nr. 2015/13788

Rechtsfolgen der drei-jährigen vorbehaltlosen Leistung einer jährlichen Sonderzahlung

1. Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als "Sonderzahlung" bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt. 2. Soweit der Senat - im Kontext einer betrieblichen Übung - in der Entscheidung vom 28. Februar 1996 (- 10 AZR 516/95 -) vertreten hat, bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe fehle es bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen und es komme darin lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu "nach Gutdünken" über die Zuwendung zu entscheiden, hält der Senat daran nicht fest.