BAG - Beschluss vom 25.02.2020
1 ABR 39/18
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 613a Abs. 1; AktG § 17; AktG § 18; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 120
ArbRB 2020, 206
AuR 2020, 384
BAGE 170, 41
BB 2020, 1459
BB 2020, 1914
DZWIR 2020, 490
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 56
EzA-SD 2020, 11
NZA 2020, 875
ZIP 2020, 1475
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 4/18
ArbG Solingen, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/17

Normative Weitergeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung im ausscheidenden Unternehmen als Einzel- oder GesamtbetriebsvereinbarungKeine Weitergeltung von normativen Regelungen bei zwingendem Konzernbezug oder KonzernzugehörigkeitFortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung im Bereich der betrieblichen AltersversorgungWeitergeltung von Betriebsvereinbarungen bei Betriebsübergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB

BAG, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 39/18

DRsp Nr. 2020/7908

Normative Weitergeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung im ausscheidenden Unternehmen als Einzel- oder Gesamtbetriebsvereinbarung Keine Weitergeltung von normativen Regelungen bei zwingendem Konzernbezug oder Konzernzugehörigkeit Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen bei Betriebsübergang eines Betriebsteils i.S.d. § 613a Abs. 1 BGB

Eine im Betrieb eines konzernangehörigen Unternehmens geltende Konzernbetriebsvereinbarung gilt dort normativ als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, wenn das Unternehmen infolge einer Übertragung seiner Geschäftsanteile aus dem Konzern ausscheidet und nicht unter den Geltungsbereich einer im neuen Konzernverbund geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand fällt. Orientierungssätze: 1. Weil dem eine auf die Organisationseinheit des Betriebs bezogene Normwirkung von Betriebsvereinbarungen zugrunde liegt, gilt nach einem durch die Übertragung von Geschäftsanteilen bedingten Ausscheiden eines konzernangehörigen Unternehmens aus dem Konzern eine zuvor in dessen Betrieb geltende Konzernbetriebsvereinbarung dort normativ als Einzelbetriebsvereinbarung weiter, sofern das Unternehmen nicht unter den Geltungsbereich einer im neuen Konzernverbund geltenden Konzernbetriebsvereinbarung mit demselben Regelungsgegenstand fällt (Rn. 22 ff.).