BFH - Urteil vom 23.11.1988
X R 1/86
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; FGO § 40 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 521
BStBl II 1989, 376

BFH - Urteil vom 23.11.1988 (X R 1/86) - DRsp Nr. 1996/13336

BFH, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen X R 1/86

DRsp Nr. 1996/13336

»1. Ein Steuerpflichtiger, der ein Hotel betreibt und außerdem in einem Appartementhaus Ferienwohnungen vermietet, kann mit der Vermietungstätigkeit die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllen. 2. Auf eine Klage, mit der Änderung eines Steuerbescheids (Gewerbesteuermeßbescheids) begehrt wird, darf - von besonders gelagerten Fällen abgesehen - kein Urteil ergehen, durch das der Bescheid aufgehoben wird.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; FGO § 40 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; GewStG § 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1967 das "Haus X" nebst Zubehör in A und vermietete die voll eingerichteten Wohnungen (33 Appartements mit Heizung, WC, Kühlschrank und Küchenbar) an Feriengäste. Im Jahre 1969 kaufte er außerdem das Nachbargrundstück mit dem Hotel "Y", das er fortan als Hotel Garni betrieb.

Während der Kläger die auf Selbstversorgung durch die Gäste eingerichteten Ferienwohnungen im "Haus X" in der Regel längerfristig vermietete, wobei die Mieter im allgemeinen im voraus Anzahlungen auf den Mietpreis zu entrichten hatten, betrieb er das Haus "Y", indem er die üblichen Hotelleistungen mit einer auf das Frühstück beschränkten Restauration anbot.