Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft ERSTER ABSCHNITT Offene Handelsgesellschaft Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.