§ 11 ErbStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
II. Wertermittlung

§ 11 ErbStG Bewertungsstichtag

§ 11 Bewertungsstichtag

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.