§ 110 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Offene Handelsgesellschaft
Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 110 HGB Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

§ 110 Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). (2) 1Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er 1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder 2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. 2Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.