§ 136 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT Offene Handelsgesellschaft
Vierter Titel Ausscheiden eines Gesellschafters

§ 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

§ 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.