§ 169 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
ZWEITER ABSCHNITT Kommanditgesellschaft

§ 169 HGB (Auszahlung des Gewinns)

§ 169 (Auszahlung des Gewinns)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. (2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.