§ 242 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
SIEBENTER ABSCHNITT Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besondere Vorschriften
b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 BewG Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören: 1. Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, 2. die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. (2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere: 1. die Binnenfischerei, 2. die Teichwirtschaft, 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4. die Imkerei, 5. die Wanderschäferei, 6. die Saatzucht, 7. der Pilzanbau, 8. die Produktion von Nützlingen, 9. die Weihnachtsbaumkulturen, 10. die Kurzumtriebsplantagen.