§ 3 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTER TEIL Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 3 BewG Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

BewG ( Bewertungsgesetz )

1Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. 2Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.