§ 341 u HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

§ 341 u HGB Gliederung des Zahlungsberichts

§ 341 u Gliederung des Zahlungsberichts

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu gliedern. 2Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die sie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen geleistet hat. 3Die Bezeichnung der staatlichen Stelle muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. 4Dazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stelle zu verwenden und zusätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher Region des Staates die Stelle ansässig ist. 5Die Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich beziehen. (2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapitalgesellschaft folgende Angaben zu machen: 1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und 2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341 r Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zahlungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungsgründe genügt die Angabe des nach § 341 r Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens. (3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen: 1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts, 2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen und