§ 414 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
VIERTER ABSCHNITT Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 414 HGB Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, 2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, 3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat. (3)