§ 64 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß

§ 64 BewG Mitglieder

§ 64 Mitglieder

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an 1. in jeder Abteilung und Unterabteilung: a) ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender, b) ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft; 2. in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder; 3. in der Weinbauabteilung acht Mitglieder; 4. in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten. (2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden. (3) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berufen. 2Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. 3Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. 4Die Mitglieder müssen sachkundig sein. (4)