§ 75 f HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
SECHSTER ABSCHNITT Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 75 f HGB (Sperrabrede zwischen Arbeitgebern)

§ 75 f (Sperrabrede zwischen Arbeitgebern)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht beiden Teilen der Rücktritt frei. 2Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt.