§ 9 KStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Zweiter Teil Einkommen
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 9 KStG Abziehbare Aufwendungen

§ 9 Abziehbare Aufwendungen

KStG ( Körperschaftsteuergesetz )

(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird;