§ 95 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTES BUCH Handelsstand
ACHTER ABSCHNITT Handelsmakler

§ 95 HGB (Annahme einer Schlussnote bei noch zu bezeichnender anderer Partei)

§ 95 (Annahme einer Schlussnote bei noch zu bezeichnender anderer Partei)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind. (2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen. (3)