§ 97 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
D. Betriebsvermögen

§ 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; § Abs. a und § a bleiben unberührt.