14.1 Der Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 Abs. 2 EStG

Autor: Kontny

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Der bei einem Unternehmenskauf zu ermittelnde Veräußerungsgewinn bildet die Bemessungsgrundlage für die ertragsteuerliche Behandlung des Unternehmenskaufs sowie den Ausgangspunkt zur weiteren Bestimmung von steuerlichen Sonder(begünstigungs)vorschriften und der Behandlung im Rahmen der Gewerbesteuer. Der besonderen steuerlichen Stellung des Veräußerungsgewinns geschuldet, enthalten die Steuergesetze verschiedene Regelungen zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns, abhängig von der Art des Unternehmenskaufs (Asset Deal, Share Deal) und der Person des Verkäufers (natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft). Steuersystematisch wären gesonderte Regelungen zur Erfassung der stillen Reserven eines Veräußerungsvorgangs nach allgemeinen Grundsätzen nicht erforderlich; sie dienen vielmehr der Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn innerhalb der (gewerblichen) Einkünfte.

14.2

an einen Erwerber und in einem einheitlichen Akt. Zudem muss der bisherige Betriebsinhaber seine betriebliche Tätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebs (insoweit) einstellen.Nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören regelmäßig andere technische Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge, die Geschäftsausstattung sowie das Umlaufvermögen.