14.3 Steuerliche Begünstigungen des Veräußerungsgewinns

Autor: Kontny

14.17

Ein Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 Abs. 2 EStG kann im Einkommensteuerrecht verschiedene Begünstigungen auslösen. In den Blick zu nehmen sind dabei insbesondere die Freibeträge nach § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 EStG.

14.3.1 Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

14.18

Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird auf Antrag (weder form- noch fristgebunden, Grenze: Bestandskraft des Steuerbescheids) gewährt und beträgt 45.000 Euro. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.

14.19

Beispiel

Unternehmer U ist 62 Jahre alt. Er veräußert seinen gewerblichen Betrieb für 250.000 Euro an den Erwerber E. Der Wert des Betriebsvermögens (Buchwert) beträgt 60.000 Euro. Veräußerungskosten ergeben sich i.H.v. 10.000 Euro. U stellt einen Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG; er hat in der Vergangenheit noch keinen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen.

Lösung

Veräußerungspreis

250.000 Euro

-

Veräußerungskosten

10.000 Euro

-

Wert des Betriebsvermögens

60.000 Euro

=

Veräußerungsgewinn vor Freibetrag

180.000 Euro

Freibetrag

45.000 Euro

abzüglich Kürzung

44.000 Euro

verbleibender Freibetrag

1.000 Euro

=

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach Anwendung Freibetrag

179.000 Euro

14.20