14.7 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG)

Autor: Kontny

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Das Körperschaftsteuergesetz enthält in § 8b für Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften eine eigene Ermittlungsvorschrift für Veräußerungsgewinne. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft (oder Personenvereinigung), deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG (im Wesentlichen Dividenden und Gewinnausschüttungen) gehören, oder an einer Organgesellschaft i.S.v. §§ 14, § 17 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Die Veräußerung wird damit grundsätzlich wie eine Vollausschüttung thesaurierter Gewinne behandelt. Auch gelten 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Mithin bleibt ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 95 % im Ergebnis steuerfrei. Eine Mindestbeteiligungshöhe wie bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Dividenden und Gewinnausschüttungen i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG (Streubesitzdividende, § 8b Abs. 4 KStG) ist für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG gesetzlich nicht vorgesehen.

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