18.2 Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen in den Gewerbeertrag (§ 7 Satz 2 GewStG)

Autor: Kontny

18.8

§ 7 Satz 2 GewStG wiederum ordnet die Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils sowie eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA dem Gewerbeertrag zu. Dies gilt allerdings nicht, soweit die Veräußerungsgewinne auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfallen. Die Regelung schränkt dabei den Anwendungsbereich des § 7 Satz 1 GewStG nicht ein, sondern erweitert ihn vielmehr. Damit gehören Veräußerungsgewinne nach § 7 Satz 1 GewStG weiterhin zum Gewerbeertrag, auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 GewStG nicht vorliegen. Andererseits bezieht § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungsgewinne mit in den Gewerbeertrag ein, wenn diese nicht bereits nach § 7 Satz 1 GewStG zum Gewerbeertrag gehören.

18.9

Mit der Regelung soll u.a. verhindert werden, dass Kapitalgesellschaften die Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen dadurch umgehen, dass sie ihren Betrieb oder Teilbetrieb steuerneutral nach § 24 UmwStG oder Einzelwirtschaftsgüter steuerneutral nach § 6 Abs. 5 EStG in eine Personengesellschaft einbringen, um anschließend die stillen Reserven auf der Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft durch Veräußerung des eingebrachten Betriebs oder Teilbetriebs oder durch Veräußerung des erworbenen Mitunternehmeranteils gewerbesteuerfrei zu realisieren.

18.10