Autor: Kontny |
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Mit der Regelung soll u.a. verhindert werden, dass Kapitalgesellschaften die Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen dadurch umgehen, dass sie ihren Betrieb oder Teilbetrieb steuerneutral nach § 24 UmwStG oder Einzelwirtschaftsgüter steuerneutral nach § 6 Abs. 5 EStG in eine Personengesellschaft einbringen, um anschließend die stillen Reserven auf der Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft durch Veräußerung des eingebrachten Betriebs oder Teilbetriebs oder durch Veräußerung des erworbenen Mitunternehmeranteils gewerbesteuerfrei zu realisieren.
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