Autor: Kontny |
Die Mitunternehmerstellung bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind für die Bestimmung einer Mitunternehmerstellung die Merkmale Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko kennzeichnend.1)
1) | Vgl. grundlegend BFH, Urt. v. 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl II, 751. |
Liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, ist auch der gewerbesteuerliche Begriff der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils erfüllt. Darüber hinaus wird in der Literatur vertreten, dass ein eigenständiger gewerbesteuerlicher Begriff der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils maßgebend sei. Danach kommt es nicht auf die Voraussetzungen des § 16 EStG an. Betroffen hiervon ist vor allem die Voraussetzung des § 16 EStG zur Aufdeckung aller funktional-quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Da die Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils bereits den Gewerbeertrag nach §
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