19.1 Einführung - Bedeutung der Grunderwerbsteuer beim Unternehmenskauf

Autor: Schley

19.1

In steuerlicher Hinsicht ist beim Unternehmenskauf in zunehmendem Maße auch die Grunderwerbsteuer zu beachten, wenn zum Betriebsvermögen des Zielunternehmens inländische Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte gehören (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 GrEStG). Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Unternehmenskauf als Asset Deal oder als Share Deal erfolgt - in beiden Fällen kann in Bezug auf den inländischen Grundbesitz Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Gleiches gilt für Umstrukturierungen, die in Vorbereitung auf den Unternehmenskauf oder in dessen Nachgang erfolgen, wenn hiervon unmittelbar oder auch nur mittelbar inländischer Grundbesitz betroffen ist.

19.2

Früher lag der Grunderwerbsteuersatz bundeseinheitlich bei 3,5 % (vgl. § 11 Abs. 1 GrEStG). Im Rahmen der Föderalismusreform haben die Bundesländer aufgrund der Grundgesetzänderung vom 28.08.2006 nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer erhalten. Von dieser Befugnis haben zwischenzeitlich alle Bundesländer, mit Ausnahme von Bayern, Gebrauch gemacht und die Grunderwerbsteuersätze zum Teil deutlich bis auf 6,5 % erhöht. Zuletzt haben Sachsen und Hamburg den Grunderwerbsteuersatz mit Wirkung zum 01.01.2023 von 3,5 % (Sachsen) bzw. 4,5 % (Hamburg) auf 5,5 % erhöht.

19.3

Nachfolgende Übersicht stellt die derzeit geltenden Grunderwerbsteuersätze in den einzelnen Bundesländern dar: