21.11 Anwendung des § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft

Autor: Hüls

21.91

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist § 15a EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Überträgt man diese Regelung auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, muss es statt "Verlust" "Werbungskostenüberschuss" heißen. Danach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft (Werbungskostenüberschuss) weder mit anderen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.

21.92

Bei der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG kann nicht - wie bei gewerblich tätigen Kommanditgesellschaften - das Kapitalkonto der Steuerbilanz maßgebend sein. Vielmehr ist das Kapitalkonto jedes Gesellschafters selbständig zu ermitteln, wobei von den geleisteten Einlagen der einzelnen Gesellschafter auszugehen ist. Diese Einlagen sind um spätere Einlagen sowie um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern.1) Es ist nicht gerechtfertigt und auch praktisch nicht durchführbar, für jede Einkunftsart (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) ein gesondertes Kapitalkonto zu ermitteln.