21.2 Steuerliche Bruchteilsbetrachtung

Autor: Hüls

21.2.1 Gesamthand - Anwendung § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO

21.4

Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ist steuerrechtlich - anders als im Zivilrecht - kein (eigenständiges) immaterielles Wirtschaftsgut.1) Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verkörpert nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO vielmehr die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.2) Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, nämlich den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die getrennte Zurechnung ist auch für die Besteuerung erforderlich i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, weil die Personengesellschaft selbst nicht Subjekt der Einkommensteuer ist; dies sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter.3) Steuerrechtlich wird die (vermögensverwaltende) Gesamthandsgemeinschaft daher als sogenannte angesehen. Demgegenüber ist eine Personengesellschaft als Subjekt der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung anzusehen; die Anwendung des § Abs. Nr. 2 wird in diesen Fällen durch § Abs. Satz 1 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz verdrängt.