21.6 Eintritt eines Gesellschafters in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Autor: Hüls

21.63

Der Eintritt eines Gesellschafters in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gegen Einlage führt beim eintretenden Gesellschafter steuerrechtlich zur Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Dies folgt allgemein aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (siehe Rdnr. 21.4) und für die §§ 20, 23 EStG speziell aus § 20 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG. Als Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter gilt der Anteil, der nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der erworbenen Wirtschaftsgüter zueinander auf das entsprechende Wirtschaftsgut entfällt.1) Die Wirtschaftsgüter sind dann nach den allgemeinen Regeln (§§ 20, 23 EStG oder weil die Wirtschaftsgüter beim Gesellschafter Betriebsvermögen darstellen) steuerverhaftet. Erfolgt die Einlage im Rahmen einer Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (offene Einlage),2) ist der Einbringungsvorgang insoweit als Veräußerung anzusehen, als der Gesellschafter und bisherige Eigentümer nach der Übertragung am Vermögen der Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr beteiligt ist (vgl. hierzu auch Beispiel Rdnr. 21.72).3)