21.8 Formwechsel/Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Zebragesellschaft

Autor: Hüls

21.67

Bei einem Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen (vermögensverwaltende Personengesellschaft) ist eine entsprechende Anwendung von § 3 UmwStG und damit ein Buchwertansatz nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht vorgesehen. Es ist danach streitig, ob ein steuerneutraler Formwechsel bzw. eine Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft auch dann nicht in Betracht kommt, der an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter gehalten werden. Die Besonderheit bei der Zebragesellschaft besteht darin, dass die Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene der Gesellschaft erfolgt, während die Qualifizierung der Einkünfte als vermögensverwaltend oder als gewerblich erst auf der Ebene ihrer Gesellschafter erfolgt. Es stellt sich daher die Frage, ob § für den Vermögensübergang insgesamt anzuwenden ist, weil eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht über Betriebsvermögen verfügt, oder ob der Vermögensübergang jeweils anteilig zu Buchwerten und zu gemeinen Werten zu erfolgen hat, je nachdem, ob der Gesellschafter der Zebragesellschaft Gewinneinkünfte erzielt oder nicht. Die Finanzverwaltung lehnt eine steuerneutrale Umwandlung ab, während Teile des Schrifttums den Anwendungsbereich für eine Buchwertfortführung - vor dem Hintergrund der weiteren steuerlichen Verstrickung - für eröffnet halten.