23.1 Rechtlicher Rahmen

Autor: Bolk

23.1

Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils kann zivilrechtlich betrachtet auf einer Abtretung des Gesellschaftsanteils (§§ 413, 398 BGB) gegen Kaufpreis mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder aufgrund Zulassung der Abtretung im Gesellschaftsvertrag beruhen. Dabei kann die Annahme der Abtretung dazu führen, dass die Mitunternehmerstellung in dieser Gesellschaft erstmals erworben wird. In Betracht kommt auch, dass ein bereits beteiligter Gesellschafter einen weiteren Anteil erwirbt. In diesem Fall vereinigen sich der bisherige und der erworbene Mitunternehmeranteil zu einem einheitlichen Mitunternehmeranteil, denn der Gesellschafter kann nur einen Gesellschaftsanteil halten.1)

23.2

Ein weiterer Rechtsgrund für den entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils kann auf einer Anwachsung nach Ausscheiden eines Mitgesellschafters gegen Abfindung beruhen (§§ 736, 738 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. §§ 712, 728 BGB i.d.F. des MoPeG ab 01.01.2024). Mit dem Ausscheiden geht der Gesellschaftsanteil zivilrechtlich unter und die Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen und die Teilhabe am Gesellschaftsvermögen wachsen allen übrigen Gesellschaftern nach Maßgabe deren Beteiligung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu. Die angewachsenen Gesellschaftsanteile verlieren dabei ihre Selbständigkeit.

23.3

Beispiel