23.2 Erwerb der Mitunternehmerstellung

Autor: Bolk

23.6

Voraussetzung für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils ist der Eintritt in die Rechtsstellung des Veräußerers des Anteils. Davon ist nur auszugehen, wenn der Erwerber des Rechts eine auf den Erwerb des Anteils rechtlich geschützte Position zivilrechtlich als Gesellschafter oder ausnahmsweise eine wirtschaftlich vergleichbare Stellung (Rdnr. 23.8) erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Erforderlich ist weitergehend die Befähigung, Mitunternehmerinitiative zu entfalten und das Mitunternehmerrisiko mit der Absicht der Gewinnerzielung zu tragen. Dabei bedeutet Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wobei die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten ausreichend ist, wenn diese mindestens den Stimmrechten sowie den Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach §§ 164, 166 HGB oder den Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB bzw. den Informationsrechten und -pflichten gem. § 717 BGB i.d.F. des MoPeG ab 01.01.2024 entsprechen.1) trägt der Erwerber eines Anteils nur, wenn er aufgrund Gesellschaftsrechts oder diesem Recht vergleichbar wirtschaftlich am Unternehmenserfolg beteiligt ist, indem ihm Gewinn- sowie Verlustanteile zugerechnet werden und eine Teilhabe an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich Firmen- und Geschäftswert nicht ausgeschlossen ist.