23.3 Handelsbilanz des Erwerbers

Autor: Bolk

23.10

Ist der Erwerber des Mitunternehmeranteils Gewerbetreibender, und dient die Beteiligung an der Personengesellschaft diesem Betrieb, dann ist der Gesellschaftsanteil als Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz unter den Finanzanlagen, und zwar regelmäßig als Beteiligung, auszuweisen (§ 246 Abs. 1, § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 A. III.3, § 271 Abs. 1 HGB). Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1, § 255 Abs. 1 HGB),1) die den Zahlungen des neuen an den bisherigen Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger für den Anteil an der Personengesellschaft entsprechen. Anschaffungsnebenkosten sind ebenso wie eine Minderung des Anschaffungspreises zu berücksichtigen. Zu den Anschaffungskosten gehört auch eine Schuldübernahme, soweit die Schuld bisher das Vermögen des Veräußerers selbst belastet hat. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme ist für die Bestimmung der Anschaffungskosten unbeachtlich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Erwerber eine natürliche Person ist oder wiederum eine Personengesellschaft (doppelstöckige Personengesellschaft) oder auch eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA, Genossenschaft). Die Bilanzierung in der Steuerbilanz der Personengesellschaft ist insoweit unbeachtlich.

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