23.4 Steuerbilanz des Erwerbers

Autor: Bolk

23.4.1 Bilanzierung der Beteiligung - Spiegelbildmethode

23.15

Der Bilanzausweis in der Handelsbilanz ist für Zwecke der Steuerbilanz nicht maßgeblich,1) weil der Erwerber eines Mitunternehmeranteils steuerrechtlich betrachtet weder einen Vermögensgegenstand noch ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut erwirbt.2) Die Aufwendungen für den erworbenen Mitunternehmeranteil oder eines Bruchteils daran werden deshalb nicht als solche in einer Steuerbilanz des neuen Gesellschafters ausgewiesen. Stattdessen stellen die Kaufpreiszahlungen bzw. geleisteten Abfindungen sowie die Erwerbsnebenkosten (Notariatskosten, erwerbsbezogene Beratungskosten etc.) jeweils für die erworbenen an den Buchwerten und den stillen Reserven der bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter einschließlich Firmen- bzw. Geschäftswert der Personengesellschaft dar, die dem Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe einer Bruchteilsbetrachtung entsprechend § Abs. Nr. 2 anteilig zuzurechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung dem Betrieb des neuen Gesellschafters in der Rechtsform etwa einer GmbH & Co. KG oder GmbH dient und nach handelsrechtlichen Grundsätzen als Vermögensgegenstand im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu aktivieren ist.