23.6 Steuerbilanz der Gesellschaft, an der die Beteiligung erworben wurde, und Sonderbilanz für den Erwerber

Autor: Bolk

23.6.1 Steuerbilanz der Gesellschaft

23.39

Die Steuerbilanz der Gesellschaft weicht aufgrund eines Gesellschafterwechsels grundsätzlich nicht von der handelsrechtlich gebotenen Bilanzierung ab. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils steuerrechtlich betrachtet - anders als nach Handels- und Gesellschaftsrecht - keine Anschaffung eines Vermögensgegenstands oder Wirtschaftsguts verbunden ist. Vielmehr handelt es sich um den entgeltlichen Erwerb der Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.1) Der Erwerb dieser Anteile ist mit den Anschaffungskosten nach § Abs. zu bewerten. Die dem folgende Aktivierung geschieht in der Steuerbilanz der Gesellschaft durch Fortführung der bereits bilanzierten anteiligen Buchwerte. Weil die Zahlung des Erwerbers des Mitunternehmeranteils nicht das Gesellschaftsvermögen beeinflusst, sondern nur das Vermögen des Altgesellschafters, verursacht der Erwerb auch keine Änderung der Bewertung des Gesellschaftsvermögens. Für den Erwerber ist deshalb das Kapitalkonto (ggf. die Kapitalkonten bei Kontentrennung) nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags in gleicher Höhe fortzuführen.