23.8 Fortführung (Auflösung) der Ergänzungsbilanz

Autor: Bolk

23.8.1 Fortführung einer positiven Ergänzungsbilanz

23.79

Die Fortführung der Ergänzungsbilanz erfolgt entsprechend der Qualität der fraglichen Wirtschaftsgüter, für die ein Korrekturposten in der Ergänzungsbilanz aktiviert wurde und in der Steuerbilanz der Gesellschaft Abschreibungen vorgenommen werden oder ein Abgang durch Entnahme oder Veräußerung erfasst wird. Dabei können sich Gewinnminderungen oder auch -erhöhungen ergeben, die dem Erwerber des Mitunternehmeranteils neben dem Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz EStG ggf. mit Wirkung auch für § 15a EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugerechnet werden. Gewinnminderungen sind als Ergänzungsbilanzergebnis zu erklären, ein Abzug als Sonderbetriebsausgabe ist unzutreffend.1) Eine Verletzung dieses Grundsatzes geht zu Lasten des Mitunternehmers, denn die Ergebnisse von Ergänzungsbilanzen und die Sonderbetriebsausgaben sind unabhängig voneinander anfechtbar und erwachsen eigenständig in Bestandskraft.2)

23.80