Autor: Weischedel |
Da in den Fällen des Share Deals oder des bloßen Formwechsels gem. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das Unternehmen fortbesteht, bleibt die Identität des Arbeitgebers erhalten. Es ändert sich auch betriebsverfassungsrechtlich nichts. Im Übrigen unterscheidet sich die betriebsverfassungsrechtliche Situation extrem. Die Frage, welche Auswirkungen sich dadurch für Betriebsräte und geltenden Betriebsvereinbarungen ergeben, ist anhand von zwei Fallgruppen zu behandeln.
Unternehmensebene, Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte |
Konzernebene, Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte (Rdnr. 9.80) |
Wird bei einer Veräußerung (nur) ein Unternehmen, aber keine Betriebe (siehe dazu Rdnr. 9.73) gespalten, ändert sich für Betriebe, Betriebsräte und Betriebsvereinbarungen nichts. Allerdings kann sich der Gesamtbetriebsrat auflösen oder erhalten bleiben. Das hängt davon ab, wie viele Betriebe auf ein anderes Unternehmen übertragen werden und wie viele beim alten bleiben. Nach der Spaltung muss bei jedem der betroffenen Unternehmen geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtbetriebsrats vorliegen.
HinweisEs kann ein Konzern entstehen und ein Konzernbetriebsrat zu errichten sein. |
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