LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.05.2020
7 Sa 306/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1377/18

Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen BetriebsübergangVerwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 306/19

DRsp Nr. 2020/12119

Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen Betriebsübergang Verwirkung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers

1. Wird in einem Konsortialvertrag vereinbart, dass der Übernehmer eines Krankenhauses "vorbehaltlich der Zustimmung dieser Personen in alle Rechte und Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen" eintrete, so ist dies nicht dahin auszulegen, dass der Übergang der einzelnen Arbeitsverhältnisse als solcher von der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig sei, sondern lediglich im Sinne des Widerspruchs der betroffenen Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 6 BGB. 2. Der Beginn der Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung gem. § 613a Abs. 5 BGB voraus. 3. Das Widerspruchsrecht kann, wenn die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung des Arbeitnehmers noch nicht begonnen hat, grundsätzlich auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.