BAG - Urteil vom 29.08.2012
10 AZR 571/11
Normen:
BGB § 119; BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157;
Fundstellen:
AuR 2013, 49
BB 2012, 3136
DB 2013, 292
EzA-SD 2012, 7
NJW 2013, 187
NZA 2013, 40
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1698/10
ArbG Darmstadt, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 133/10

Anspruch auf Leistungen aus betrieblicher Übung bei irrtümlich den kolletivrechtlichen Anspruch überschießender Leistungsgewärung

BAG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 571/11

DRsp Nr. 2012/22945

Anspruch auf Leistungen aus betrieblicher Übung bei irrtümlich den kolletivrechtlichen Anspruch überschießender Leistungsgewärung

Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen entstehen. Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus Sicht der Arbeitnehmer der Wille zugrunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. 2. Es ist Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein. 3. Ob es zu der Gewährung von Leistungen durch einen Irrtum des Arbeitgebers gekommen ist, ist für das Zustandekommen der vertraglichen Bindung nicht ohne Weiteres maßgeblich. Es kommt darauf an, ob der Irrtum für den Arbeitnehmer erkennbar war und die Zahlung aus seiner Sicht zur Erfüllung tariflicher bzw. aus der Betriebsvereinbarung folgender Ansprüche erfolgte.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2011 - 7 Sa 1698/10 - wird zurückgewiesen.