BAG - Urteil vom 29.08.2012
10 AZR 385/11
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 2942
DStR 2013, 12
EzA-SD 2012, 11
NZA 2013, 148
NZA-RR 2013, 6
ZInsO 2013, 207
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 54/10
ArbG Hamburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 219/10

Arbeitsentgelt; Abschluss einer Zielvereinbarung über eine zusätzliche Vergütung; Vorbehalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Leostungsbestimmung nach billigem Ermessen

BAG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 385/11

DRsp Nr. 2012/22433

Arbeitsentgelt; Abschluss einer Zielvereinbarung über eine zusätzliche Vergütung; Vorbehalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Leostungsbestimmung nach billigem Ermessen

Orientierungssätze: 1. Haben die Vertragsparteien durch eine Zielvereinbarung die Voraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abschließend festgelegt, so kann sich der Arbeitgeber von der Zahlungspflicht nicht mehr einseitig durch anderweitige Leistungsbestimmung befreien. 2. Behält sich der Arbeitgeber in einer Zielvereinbarung durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen die abschließende Leistungsbestimmung vor, so ist eine solche Regelung gegenüber leitenden Mitarbeitern einer Bank nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Sie enthält auch keine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Auslegung ergibt, dass die abschließende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen hat. 3. Bei der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen kann der Arbeitgeber von den Vorgaben der Zielvereinbarung nicht mehr abweichen, soweit Gesichtspunkte betroffen sind, die in der Zielvereinbarung bereits berücksichtigt sind. 4. Nur aus außergewöhnlichen, außerhalb des durch die Zielvereinbarung abgedeckten Bereichs liegenden Gründen kann die Leistungsbestimmung abweichend von der Zielvereinbarung erfolgen.