BFH - Urteil vom 02.10.1997
IV R 84/96
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 3 S. 1, § 34 ;
Fundstellen:
BB 1998, 197
BFH/NV 1998, 386
BFHE 184, 425
BStBl II 1998, 104
DB 1998, 169
DStZ 1998, 439
NJW-RR 1998, 608
NZG 1998, 196
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1997, 20),

Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen IV R 84/96

DRsp Nr. 1998/1238

Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

»Überführt ein Steuerpflichtiger bei Aufgabe einer Mitunternehmerschaft eine im Betriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft bilanzierte Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu Buchwerten in ein anderes Sonderbetriebsvermögen, so liegt keine steuerbegünstigte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vor, wenn die Beteiligung --etwa aufgrund erheblicher stiller Reserven-- zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der aufgegebenen Mitunternehmerschaft gehört.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, 3 S. 1, § 34 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin des J. J war u.a. Komplementär der J-KG, alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der K & J GmbH sowie Kommanditist der K-GmbH & Co. KG.

Zum 31. Dezember 1991 gab die J-KG ihren Betrieb auf. Zum Sonderbetriebsvermögen des J gehörte u. a. die Beteiligung an der K & J GmbH. Die Beteiligung an dieser Gesellschaft blieb auch nach der Betriebsaufgabe Betriebsvermögen des J; sie wurde mit Buchwerten in sein Sonderbetriebsvermögen bei der K-GmbH & Co. KG überführt.