BFH - Urteil vom 12.12.1996
IV R 77/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2578
BFH/NV 1998, 249
BFHE 183, 379
BStBl II 1998, 180
DB 1997, 2516
DStR 1997, 1969
DStZ 1998, 293
NJW-RR 1998, 323
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Ausscheiden eines Kommanditisten

BFH, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen IV R 77/93

DRsp Nr. 1998/1219

Ausscheiden eines Kommanditisten

»Scheidet ein Kommanditist gegen eine sein Kapitalkonto nicht erreichende Abfindung aus, so sind in der Steuerbilanz der KG in Höhe des Differenzbetrags Abstockungen auf die Buchwerte der bilanzierten Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Buchwerte für Bargeld und Guthaben bei Geldinstituten können infolge des Nominalwertprinzips nicht abgestockt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Beigeladene und Revisionskläger (Revisionskläger) ist Kommanditist der Klägerin im Ausgangsverfahren, einer GmbH & Co. KG (KG), an der neben weiteren Personen bis zum 31. Dezember 1982 auch der Beigeladene zu 8 --MR-- mit einer Einlage von 1510000 DM sowie die verstorbenen HJR und RR jeweils mit einer Einlage von 600000 DM als Kommanditisten beteiligt waren. Die KG erwirtschaftete erhebliche Verluste, so daß sich die Gesellschafter veranlaßt sahen, den entstehenden Finanzbedarf durch verzinsliche Darlehen zu decken. Über entsprechende finanzielle Mittel verfügten allerdings lediglich die Gesellschafter MR, HJR und RR, die deshalb im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern weit mehr Darlehen gewährten, als ihrem Anteil am Gesellschaftskapital entsprach.