BFH - Urteil vom 06.12.2017
IX R 7/17
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1, § 272 Abs. 1a und 1b;
Fundstellen:
BFHE 260, 163
BStBl II 2019, 213
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1725/14

Begriff der Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen IX R 7/17

DRsp Nr. 2018/3332

Begriff der Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG

1. Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG dar (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 27. November 2013, BStBl I 2013, 1615, Rz 20 Satz 1). 2. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

1. Die Übertragung eines Geschäftsanteils an die Gesellschaft stellt eine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG dar. 2. Eine von der Gesellschaft zum Erwerb eigener Anteile gebildete Rücklage hindert nicht den von der Gesellschafterin bei der Veräußerung der Geschäftsanteile erzielten Veräußerungsgewinn.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. September 2016 1 K 1725/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1, § 272 Abs. 1a und 1b;

Gründe

I.