BAG - Urteil vom 22.05.2014
8 AZR 1069/12
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 452
ArbRB 2014, 261
AuR 2014, 387
BAGE 148, 168
BB 2014, 2099
DB 2014, 2055
DB 2014, 8
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 13
MDR 2014, 1212
NZA 2014, 1335
ZIP 2014, 1750
ZIP 2014, 65
ZInsO 2014, 1904
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1528/11
ArbG Göttingen - 4 Ca 210/11 Ö - 28.09.2011,

Begriff des Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 1069/12

DRsp Nr. 2014/12049

Begriff des Betriebsübergangs

Kommt es - wie bei der Arbeitsvermittlung - im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit, sondern auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird. Orientierungssätze: 1. Den für das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. 2. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt.