BAG - Urteil vom 10.04.2013
5 AZR 97/12
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 21; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 22; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 26;
Fundstellen:
AuR 2013, 372
BAGE 145, 1
BB 2013, 1459
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 12
NZA 2013, 911
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 238/11
ArbG Koblenz, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1853/10

Berücksichtigung des Entgelts für Zeiten der Rufbereitschaft bei der Berecnung des Referenzentgelts; Berücksichtigung

BAG, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 97/12

DRsp Nr. 2013/14508

Berücksichtigung des Entgelts für Zeiten der Rufbereitschaft bei der Berecnung des Referenzentgelts; Berücksichtigung

Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist nicht in das Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L einzubeziehen. Orientierungssätze: 1. Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zustehende Entgelt ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des Referenzzeitraums seine regelmäßige Arbeitszeit eingehalten hat oder nicht, nicht in das Referenzentgelt gemäß § 21 TV-L einzubeziehen. 2. In einer Dienstvereinbarung können Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit abweichend von der üblichen Arbeitszeit geregelt werden, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft herausgenommen wird.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2011 - 9 Sa 238/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2011 - 9 Sa 238/11 - insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. März 2011 - 3 Ca 1853/10 - wird zurückgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!