BFH vom 02.10.1984
VIII R 20/84
Normen:
AO § 175 ; EStG § 17 Abs. 2, 4 ; EStG § 17 Abs. 4 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 428

BFH - 02.10.1984 (VIII R 20/84) - DRsp Nr. 1997/16208

BFH, vom 02.10.1984 - Aktenzeichen VIII R 20/84

DRsp Nr. 1997/16208

»1. Die Grundsätze zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gelten auch für die Ermittlung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes nach § 17 Abs. 4 EStG. 2. Bei Auflösung der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn in dem Jahr zu erfassen, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr erfaßt werden, in dem mit einer Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist. Letztmöglicher Zeitpunkt der Erfassung des Auflösungsgewinns oder -verlustes ist der förmliche Abschluß der Abwicklung der Kapitalgesellschaft. 3. Fallen nach Auflösung der Kapitalgesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG an, so kann dies als rückwirkendes Ereignis bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 berücksichtigt werden.«

Normenkette:

AO § 175 ; EStG § 17 Abs. 2, 4 ; EStG § 17 Abs. 4 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: