BFH vom 15.07.1977
VI R 109/74
Normen:
EStG (1965, 1967, 1969) § 19 Abs. 1 ; LStDV (1965, 1968, 1970) § 2 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 37
BStBl II 1977, 761

BFH - 15.07.1977 (VI R 109/74) - DRsp Nr. 1997/13474

BFH, vom 15.07.1977 - Aktenzeichen VI R 109/74

DRsp Nr. 1997/13474

»1. Zuführungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung (Zukunftssicherungsleistungen) können auch dann gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer sein, wenn die Versorgungseinrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. als Stiftung oder sonstige juristische Person) Arbeitgebers gebildet wird. Voraussetzung ist, daß das Fondsvermögen als Sondervermögen aus dem sonstigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers ausgeschieden und seiner freien Verfügung entzogen ist, so daß eine dauernde Verwendung für die Versorgungszwecke gesichert ist. 2. Solche Zuführungen können auch im Umlagewege erfolgen und vom Arbeitgeber allein (ohne Beteiligung des Arbeitnehmers) erbracht werden. Ist der Arbeitgeber zu den Zuführungen nach der Satzung verpflichtet, so kommt es nicht darauf an, ob die Zuführungen für die künftigen satzungsmäßigen Leistungen erforderlich sind. 3. Werden die Zuführungen nach dem Arbeitslohn der versicherten Arbeitnehmer berechnet, so liegen keine sog. Pauschalzuweisungen vor (die nicht als Arbeitslohn angesehen werden könnten).«

Normenkette:

EStG (1965, 1967, 1969) § 19 Abs. 1 ; LStDV (1965, 1968, 1970) § 2 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: