BFH - Beschluß vom 23.01.2002
V R 84/99
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BB 2002, 927
BFH/NV 2002, 881
BFHE 197, 364
DB 2002, 1030
GmbHR 2002, 560
NZG 2002, 1080
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Beschluß vom 23.01.2002 (V R 84/99) - DRsp Nr. 2002/4831

BFH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen V R 84/99

DRsp Nr. 2002/4831

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete (Personen-)Gesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn sie nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an die später gegründete Kapitalgesellschaft veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt waren und wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Übertragung des Gesamtvermögens so behandelt wird, als ob keine Lieferung bzw. Dienstleistung vorliegt (Art. 5 Abs. 8 Satz 1, Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG)?«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1a ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Sachverhalt